Anfrage, 16.04.2022

Auslegung der vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 4. SARS-CoV-2-EindV für den Individualsport

 
 Mit ist bekannt geworden, dass die Kreisverwaltung am 29.01.2021 die Golfplätze in Mahlow und Groß Kienitz unter Verweis auf die vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung 4. SARS-CoV-2-EindV hat schließen lassen.
Die Sportstätten hatten jeweils das geforderte Hygienekonzept und die geforderten Personen Begrenzungen auf den einzelnen Sportanlagen eingehalten und kontrolliert.
Entsprechend SARS-CoV-2-EindV ist Individualsport auf Sportanlagen unter freien Himmel erlaubt.
§ 4 Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum
15. die Ausübung von Sport nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bewegung an der frischen Luft,
§ 12 Sport
2) Absatz 1 gilt nicht für, den Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel allein zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, soweit keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt; die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt,
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport führt hierzu weiter aus; „Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts auf Sportanlagen ist jetzt nur noch unter freiem Himmel möglich, und auch nur soweit keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt (§ 12 Absatz 2 Ziffer 1). Dies bedeutet, dass weiterhin Leichtathletik, Sportschießen, Tennis allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts unter freiem Himmel auf Sportanlagen zulässig sind.“
„Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.“
 
Die Kreisverwaltung Teltow-Fläming definiert in ihrer aktuellen Auslegung der SARS-CoV-2- EindV das gesamte Grundstück der Sportstätte unabhängig seiner Größe nun als eine einzige Sportanlage. Sie setzt somit fest, dass auch auf mehreren ha großen Geländen oder multifunktionalen Sportstätten sich maximal zwei Personen aufhalten dürfen. Die in der SARS-CoV-2-EindV geforderte Hygienekonzept und Abstandsregelung kommen in der Umsetzung der Kreisverwaltung keiner Bedeutung mehr bei.
Die aktuelle Auslegung sorgt unter den Bürgern für Beunruhigung und bedarf der detaillierten Erklärung durch die Landrätin.
Ich frage die Kreisverwaltung:
1. Seit welchem Zeitpunkt definiert die Kreisverwaltung Sportstätten unabhängig von ihrer Fläche als eine einzige Sportanlage?
2. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird von der Kreisverwaltung diese Definition einer Sportanlage angewandt?
3. Legt die Kreisverwaltung die Definition der Sportanlage so auch identisch für alle Leichtathletik, Sportschießen, Tennis Sportstätten in Landkreis aus?
4. Welche Sportstätten sind von der Auslegung der Kreisverwaltung in Teltow-Fläming betroffen?
5. Gibt es andere Landkreise in Brandenburg die dieser Auslegung der Kreisverwaltung Teltow-Fläming folgen?
6. Hat sich die Kreisverwaltung mit dem Landessportbund bei ihrer neuen Definition einer Sportanlage abgestimmt?
Luckenwalde, 2. Februar 2021